Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die sachliche Zuständigkeit für die Aufforderung zur Vorlage eines Masernschutznachweises richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und nicht nach allgemeinen ordnungsbehördlichen Befugnissen. Gem. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG haben näher bestimmte Personen dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Die Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus § 65 Satz 4 ZustV, wonach die unteren Gesundheitsbehörden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG zuständig sind, soweit im Infektionsschutzgesetz Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden.
Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG sind grundsätzlich die Landratsämter sowie die nach Art. 1 Abs. 2 GDG bestimmten Behörden untere Gesundheitsbehörden. Art. 1 Abs. 2 GDG enthält eine spezielle Bestimmung für kreisfreie Städte. Vorliegend fiel die betroffene kreisfreie Stadt unter Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 GDG. Nach dieser Vorschrift ist bei kreisfreien Städten, die von einem Landkreis vollständig umschlossen werden oder den gleichen Namen wie ein Landkreis tragen, das jeweilige Landratsamt die untere Gesundheitsbehörde.
Diese Regelung führt dazu, dass nicht jede kreisfreie Stadt automatisch über eine eigene untere Gesundheitsbehörde verfügt. Die Zuständigkeit liegt vielmehr bei dem umschließenden oder namensgleichen Landratsamt. Die kreisfreie Stadt kann sich zwar des Gesundheitsamtes des Landratsamtes bedienen, die Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes verbleibt jedoch beim Landratsamt als unterer Gesundheitsbehörde.
Aus dem Umstand, dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG gem. § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ergibt sich keine abweichende Zuständigkeit. Die allgemeinen Befugnisse als Sicherheitsbehörde sind gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nachrangig. Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den Bestimmungen über die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden eine abschließende Regelung, die nicht durch Rückgriff auf allgemeine ordnungsbehördliche Zuständigkeiten umgangen werden kann.
Ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist formell rechtswidrig. Die fehlende sachliche Zuständigkeit führt zur Aufhebung des gesamten Bescheides.