Elterliche Sorge: Beurteilung eines rechtlichen Vorteils bei der aufschiebend bedingten schenkweisen Grundstücksübertragung an Minderjährige
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Verpflichten sich Eltern in einem Schenkungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur Übertragung von Grundstückseigentum, ohne bereits die Auflassung zu erklären, so ist die Frage, ob die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, allein nach dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und nicht aus einer Gesamtbetrachtung mit der später zu erklärenden Auflassung zu beurteilen. Der Umstand, dass das zu übertragende Grundstück vermietet ist, begründet in diesem Fall noch keinen rechtlichen Nachteil.
Soll das Kind im Innenverhältnis zum übertragenden Elternteil mit dem Erreichen der Volljährigkeit und nicht erst mit dem Eigentumserwerb in das für das Grundstück bestehende Mietverhältnis eintreten, so ist der Erwerb nicht unentgeltlich, der Vertrag deshalb gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig.
KG, 31.08.2010 - Az: 1 W 167/10
ECLI:DE:KG:2010:0831.1W167.10.0A
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