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Entscheidung über das Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der zweitinstanzlichen Verlängerung eines im ersten Rechtszug erkannten Umgangsausschlusses steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.

Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines seiner Elternteile gegen seinen anderen ist bei der Entscheidung über das Umgangsrecht jenes Elternteils mit dem Kind - zumal mit Blick auf die sog. Istanbul-Konvention - zu berücksichtigen.

Das Beschwerdegericht kann von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Kindesanhörung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind nach § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG absehen, wenn dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde.


OLG Saarbrücken, 03.12.2024 - Az: 6 UF 64/24

ECLI:DE:OLGSL:2024:1203.6UF64.24.00

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