Eine von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung ist als schuldrechtliche Abrede zwischen den Eheleuten für das Wohnungszuweisungsverfahren zwar nicht verbindlich, jedoch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Wohnungszuweisung relevant.
OLG Hamburg, 03.08.2016 - Az: 2 UF 42/16
ECLI:DE:OLGHH:2016:0803.2UF42.16.0A
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