Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des
§ 159 FamFG nicht nur eine altersunabhängige Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Kindes eingeführt, sondern zugleich eine solche zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks. Damit wird nicht nur der Rechts- und Subjektstellung des Kindes im Verfahren Rechnung getragen, sondern auch eine kindgerechte Justiz befördert. Selbst wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, seinen Willen und seine Neigungen kundzutun, so hat sich das Gericht in Kinderschutzverfahren gleichwohl einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (§ 159 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Dies dient nicht nur der Amtsermittlung, sondern soll auch die Subjektstellung des Kindes in diesen höchst grundrechtssensiblen Verfahren betonen und stärken.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der expliziten Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht, was auch damit einhergeht, dass das Kind zumindest kurz in seinem Verhalten beobachtet wird, um so auch Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können. Dies wird bei sehr kleinen Kindern häufig nur möglich sein, wenn durch den Richter unmittelbarer Kontakt zum Kind selbst aufgenommen wird.
Im Übrigen ist auch zum Ergebnis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ein Vermerk zu fertigen, in welchem die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen sind (
§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Dazu gehört es auch, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wird.