Für den Beginn der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB reicht es nicht schon aus, wenn der Erblasser alles getan hat, was von seiner Seite für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich ist. Eine Schenkung gilt nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Wird bei der Schenkung ein Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden. Eine Leistung liegt vielmehr erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Nach diesen Grundsätzen fehlt an einer Leistung, wenn die Erblasserin ein dingliches Wohnrecht erhält. Denn dann verbleibt ihr die Nutzungsmöglichkeit an der gesamten Wohnung. Anders als beim Nießbrauch der Erblasserin ist eine anderweitige Nutzung als das Bewohnen (etwa eine Vermietung) nicht gestattet. Dennoch verbleibt eine so wesentliche Gebrauchsmöglichkeit im Vermögen der Erblasserin, soddas von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung nicht ausgegangen werden kann.