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Fehlende Sachentscheidung bei fehlerhafter Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens in Kindschaftssachen.

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Lehnt auf entsprechende Anregung eines Elternteils das Familiengericht trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen möglichen Abänderungsbedarf die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einem Umgangsverfahren ab, fehlt es an einer Sachentscheidung in der Hauptsache.

Das Verfahren kann in einem solchen Fall gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Familiengericht von Amts wegen zurückverwiesen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am …2016 geborenen K. Sie leben seit Juni 2019 getrennt. Der Umgang wurde mit gerichtlich gebilligter Umgangsvereinbarung vom 12.08.2020 im Verfahren 1 F 258/20 hinsichtlich des Regelumgangs und mit gerichtlich gebilligtem Teilvergleich vom 18.11.2021 im Verfahren 1 F 180/21 hinsichtlich des Ferienumgangs geregelt. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Abänderung der seinerzeitigen Umgangsvereinbarung, mit dem er die Einrichtung eines Wechselmodells begehrte, wurde mit Beschluss vom 02.12.2021 zurückgewiesen. In dem Beschwerdeverfahren 2 UF 194/21 vereinbarten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2022 u. a., dass es bei den Regelungen vom 12.08.2020 und vom 18.11.2021 verbleibt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.09.2024 beantragte der Antragsteller die Abänderung der Vereinbarungen.

Mit Beschluss vom 14.10.2024 hat das Amtsgericht ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, des Kindes und des Jugendamtes, das es in nicht näher dargelegter Weise kontaktiert hatte, entschieden, dass es der Anregung zur Anleitung eines Umgangsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung der Umgangsvereinbarung keine Folge leistet. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sehe keinen Anlass, der Anregung des Antragstellers Folge zu leisten, da die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB nicht gegeben seien. Es fehle an triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Solche habe der Antragsteller weder dargetan noch seien diese im Wege der Amtsaufklärung zutage getreten. Die von ihm dargelegten Gründe lägen im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Kindes.

Der Antragsteller hat gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.10.2024 zugestellten Beschluss mit am 21.11.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.12.2024 begründet. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.


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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiTheresia Donath

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