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Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Wunschschule liegt nicht vor, wenn auch bei einer Verschiebung auf den korrekten Messpunkt nicht davon auszugehen ist, dass es aufgrund der dann ermittelten Entfernungen zu einer für den Antragsteller erheblichen Veränderung innerhalb der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber kommt.


VGH Bayern, 07.10.2024 - Az: 7 CE 24.1429

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