Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf denjenigen Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.
Als Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen (Vermögens- und/oder Personen-)
Sorge kommt grundsätzlich jedes Tun, pflichtwidrige Dulden oder Unterlassen in Betracht. Die verletzte Pflicht muss dem Inhaber der elterlichen Sorge gerade aufgrund seiner besonderen Stellung treffen. Zur Feststellung einer Pflichtverletzung in diesem Sinne kann gefragt werden, was verständige Eltern in der konkreten Situation nach den vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen getan hätten bzw. ihnen zugemutet hätte werden können zu tun. Dabei sind die mit zunehmenden Alter grundsätzlich wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die Eigenschaften bzw. Anlagen des Kindes zu berücksichtigen.