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Probeunterricht bei Übertritt in das Gymnasium
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG beruhenden Regelungen in §§ 2 und 3 GSO begrenzen das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Elternrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Sie genügen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, im Schulwesen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.
Der Probeunterricht stellt keine typische Aufnahmeprüfung dar. Die mündlichen Leistungen der Teilnehmenden sind daher nicht allein anhand des gezeigten fachlichen Wissens zu bewerten. pädagogische Einschätzungen, die sich aufgrund der Beobachtungen der Lehrkräfte ergeben, können in die mündliche Note einfließen.
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R.Münch, Langenfeld
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Thomas Heinrichs, Bräunlingen