Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, 12.02.2014 - Az:
XII ZB 46/13).
Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft unterblieben, ist die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (Anschluss an OLG Frankfurt, 19.05.2022 - Az: 20 W 271/18).
Als Anhaltspunkt für eine angemessene Bemessung des Stundensatzes können in diesen Fällen die Sätze des
§ 3 VBVG dienen.
Bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft kann nach
§ 1836 Abs. 2 BGB abweichend vom gesetzlichen Normalfall der unentgeltlichen Führung eine Vergütung gewährt werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit des Geschäfts solches rechtfertigen.