Bei Eintritt der Nacherbfolge haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert mithin für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird.
Die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens ist unwirksam und der Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG beim Nacherben ist ausgeschlossen.