Ein Elternteil kann nicht erziehungsfähig sein, wenn er durch seine psychischen Beeinträchtigungen zu irrationalen, das Kindeswohl gefährdenden Handlungen getrieben wird, sich gegenüber seinem Kind nicht kindgerecht verhält und keine tragfähige Krankheitseinsicht zeigt.
In einem solchen Fall kann die elterliche Sorge allein dem anderen Elternteil zu übertragen sein.
Auf welcher Art von psychischer Erkrankung das Verhalten des Elternteils beruht, ist für die Frage der Erziehungsfähigkeit nicht von Bedeutung.
In einem solchen Fall kann die elterliche Sorge allein dem anderen Elternteil zu übertragen sein.
Auf welcher Art von psychischer Erkrankung das Verhalten des Elternteils beruht, ist für die Frage der Erziehungsfähigkeit nicht von Bedeutung.
AG Hamburg-Wandsbek, 22.11.2023 - Az: 737 F 51/22
ECLI:DE:AGHHWA:2023:1122.737F51.22.00
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