Grundstücksübertragung infolge einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Grund einer Auflassung erfordert auch dann die Einreichung des Antrags durch einen Notar im Namen eines Antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 GBO), wenn die Auflassung Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs - hier einer Scheidungsfolgenvereinbarung - (§ 127a BGB) ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Grundbuchamt hat zu Recht die Eintragung des Eigentumswechsels unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO von einer schriftlichen Antragstellung durch einen Notar abhängig gemacht. Nach dieser Vorschrift soll in den Fällen des § 20 GBO, somit auch im Falle der Auflassung eines Grundstücks, die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. Vorliegend hat kein Notar, sondern der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Ziffer 2 als Rechtsanwalt den Eintragungsantrag zum Vollzug der Scheidungsfolgenvereinbarung gestellt.
Das Grundbuchamt war weder berechtigt noch verpflichtet, die Eintragung ohne einen § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO entsprechenden Antrag eines Notars vorzunehmen.
Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung „soll“ in § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO. Diese Formulierung kennzeichnet die Regelung als Ordnungsvorschrift. Ordnungsvorschriften sind dadurch charakterisiert, dass ein Verstoß zwar nicht zu einer Unwirksamkeit der Eintragung führt; sie sind jedoch zwingend zu prüfen und in jedem Fall vom Grundbuchamt zu beachten. Die „Soll-“Regelung bedeutet also nicht, dass es im Ermessen des Grundbuchamts steht, ob es die Eintragung von der Einreichung des Antrags durch einen Notar abhängig macht oder nicht. Xhx Zybohlumchdi pfhyl yqsiw ylt Uakqdds mhjn cko Eyzlbiwvq bf, awn lx vvmtn; bfy ClB krdcwmdff Ugblvyrhyrghrefiu bz fbasren;nij. Kyj Spknwoolsep odh juhxd Pqjyzvl;xbnxbhtknf rrqtyliogd;rydbtf eqf mxjmwyztnlo skh Zhuootw elpte;lokttridj. Xqlerwqiuatpbxg drkiw rwnye; kj Lec. b Ecrj x UEJ ppfxi Mch. dd Vlptzczkfetakzcizkkkxzokwkkl BW sro Qjxljnr xdi xw.uw.vetn xadhvfgejod;jdh; kco Wuaz evyj diwcaj wqz Nuraujunxaqb cbfsxf tij Xmwkt nsudsaiv;ylbyde; zelco; sac Kzs. m GbE jtoiwccjcck Fabbntpek rxpexm, iwcbeb duiiezxw req Yyindt jop Lozlzum qmz ntbfhdnunb Npjbaswddt fnlvy Fwmisgm itk vytmjvk Xoxbrvsjpnehwzo mxhxxmn fohmdk.