Die konkrete Formulierung in einem
Testament:
„Für den Fall, das ich heute … tödlich verunglücke, …“,
bedarf einer Auslegung. Denn es ist auch bei einem vermeintlich eindeutigen Wortlaut stets zu fragen, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.
Bei Testamenten, die mit ähnlichen Formulierungen wie der hier verwendeten die letztwillige Verfügung mit einem am Tag der Errichtung oder in einer bestimmten Situation (Reise, etc.) eintretenden Ereignis konditional verknüpfen, ist der Wille des Erblassers dahin zu erforschen ist, ob eine echte Bedingung für die Gültigkeit des Testamentes im Rechtssinne vorliegt, mit deren Ausfall das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft unwirksam wird (§ 158 Abs. 1 BGB), oder ob es sich lediglich um die Mitteilung eines Beweggrundes oder des Anlasses für die Testamentserrichtung handelt, für deren Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes verwendet hat, ohne die Gültigkeit hiervon abhängig machen zu wollen. Eine solche Auslegungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn nach Nichteintritt des genannten Ereignisses der Erblasser das Testament gleichwohl nicht widerrufen oder ein abweichendes Testament errichtet hat.
Es kommt für die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnungen von einer echten Bedingung abhängig machen oder nur den Grund/Anlass der Testamentserrichtung wiedergeben wollte, maßgeblich darauf an, ob sich eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem angegebenen Ereignis und dem Eintritt der testamentarisch angeordneten Erbfolge feststellen lässt.
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