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Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt und betreut

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Wille des Testierenden kann nicht durch Auslegung festgestellt werden, wenn es sich um ein privatschriftliches Testament handelt, das der Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tod errichtet hat und das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ und gleichzeitig eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut.

Schon in zeitlicher Hinsicht lässt sich nicht feststellen, was mit der Formulierung „bis zu meinem Tod“ zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Es lässt sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, was inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstanden wurde.

Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss.

Auf einen „Mindestbedeutungsgehalt“ der vom Erblasser verwendeten Begriffe kann nur dann abgestellt werden, wenn feststeht, dass Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet hat.

Für die Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt werden ist oder nicht, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Recht am Nachlass erwerben soll.


OLG München, 25.09.2023 - Az: 33 Wx 38/23e

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