Bei der Auslegung des Begriffs der „Eignung“ ist zu beachten, dass das Recht von Eltern auf
Umgang mit ihren Kindern (und umgekehrt) einen hohen Rang hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Es handelt sich bei dem Recht der Eltern und Kinder auf den Umgang miteinander um ein hohes Rechtsgut, dessen Einschränkung durch staatliche Stellen einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
Jenseits der Gefährdung des
Kindswohls werden Fälle auch dann als „nicht geeignet“ angesehen, wenn ein Umgangsberechtigter jede Kooperationsbereitschaft vermissen lässt. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass der Antragsteller nicht mit ihr kooperiere, weil er nicht willens ist, an einem Anti-Aggressionskurs teilzunehmen, mag dies für das Hauptsacheverfahren Relevanz haben. Für die Anbahnung des Umgangs im vom Gericht angeordneten geringen Umfang ergibt sich aber nicht, dass ein Anti-Aggressionskurs schon begonnen sein muss.
Der Fall kann auch nicht deshalb als „nicht geeignet“ angesehen werden, weil den Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aufgrund dessen Persönlichkeit unzumutbar wäre.