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Nachweis der Erbfolge mit beglaubigter Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt mit der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte Abschrift folgen aus dem Unionsrecht. Das nationale (Grundbuch-)Recht gebietet keine strengeren Anforderungen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die in Abt. I lfd. Nr. 1 je zur Hälfte eingetragenen Eigentümer, die Eltern der Beteiligten, sind am 11. August 2021 bzw. am 23. Februar 2022 verstorben. Das Amtsgericht Wedding erteilte der Beteiligten am 14. Oktober 2022 ein Europäisches Nachlasszeugnis, das ihre Mutter als Erbin ihres Vaters ausweist. Ein weiteres Europäisches Nachlasszeugnis des Amtsgerichts Wedding vom selben Tag weist die Beteiligte als Erbin ihrer Mutter auf.

Die Beteiligte hat unter Beifügung durch das Nachlassgericht gefertigter beglaubigter Abschriften der beiden Europäischen Nachlasszeugnisse bei dem Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung die Form der eingereichten Europäischen Nachlasszeugnisse beanstandet. Diese seien je „urkundlich zu verbinden“. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 19. Dezember 2022, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei ist dem Grundbuchamt der Erbschein entweder in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen (BGH, MDR 1982, 308). Der Ausfertigung eines Erbscheins entspricht die nach Art. 70 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dem Antragsteller auszustellende beglaubigte Abschrift der bei dem Nachlassgericht verbleibenden Urschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drs 644/14, S. 56).

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