Eigenschaften einer Person oder Sache im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sind neben den auf den natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Dies erfordert eine hinreichend enge Beziehung zur Sache, die zB dann nicht gegeben ist, wenn der Irrtum sich auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit einer Sache bezieht.
In Bezug auf einen Nachlass stellt der Irrtum über eine Überschuldung wie über die Zusammensetzung des Nachlasses sowie des Bestehens von Beschränkungen des Nachlasses wie zB Vermächtnisse und Auflagen eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar.
Ist Gegenstand der Fehlvorstellung jedoch eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auseinandersetzung des Nachlasses, so stellt sich dies als Irrtum über einen Beweggrund zur Abgabe der Ausschlagungserklärung dar, der als Motivirrtum kein Anfechtungsrecht begründet.
Die Ausschlagung der Erbschaft, die zwar den Wegfall des Erben im Sinne des § 1953 Abs. 1 BGB bedingt, führt jedoch nicht dazu, dass dessen Erbteil in Abweichung von § 1953 Abs. 2 BGB den übrigen Miterben gemäß § 2094 BGB anwächst. Gemäß § 2099 BGB geht das Recht eines Ersatzerben im Sinne des § 2096 BGB dem Anwachsungsrecht vor.
Dieser Grundsatz gilt auch bei Ausschlagung der Erbschaft, da die Ausschlagung einen Wegfall im Sinne des § 2096 BGB darstellt.