Ein Testament des Inhalts „Ich … setze zu meinen Erben meine Ehefrau … ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll der noch vorhandene Nachlass an unseren Sohn fallen. Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, über den Nachlass frei zu verfügen und von allen Beschränkungen befreit, er ist jedoch nicht berechtigt, das Testament zu ändern.“ ist so auszulegen, dass der Sohn testamentarisch nicht als Nacherbe, sondern als (Nach-)Vermächtnisnehmer eingesetzt worden ist.
Verlangt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, kann dies prinzipiell eine schlüssige Ausschlagung eines Nachvermächtnisses darstellen; eine schlüssige Ausschlagung ist nicht anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich über die Auswirkung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf das Nachvermächtnis keine Gedanken gemacht hat.
Benötigt der Vermächtnisnehmer für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendigerweise eine Auskunft seitens des Erben, so ist ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu bejahen.
Verlangt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, kann dies prinzipiell eine schlüssige Ausschlagung eines Nachvermächtnisses darstellen; eine schlüssige Ausschlagung ist nicht anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich über die Auswirkung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf das Nachvermächtnis keine Gedanken gemacht hat.
Benötigt der Vermächtnisnehmer für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendigerweise eine Auskunft seitens des Erben, so ist ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu bejahen.
LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2023 - Az: 8 O 4921/22
Nachfolgend: OLG München – 1 U 1776/23 Erb (anhängig)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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