Die internationale Zuständigkeit in der Hauptsache nach Art. 8 Brüssel IIa-VO umfasst auch einstweilige Maßnahmen in diesem Zusammenhang. Dies gilt auch dann, wenn Hauptsache und einstweilige Maßnahmen nach nationalem Recht nicht im selben Verfahren, sondern in gesonderten Verfahren geltend zu machen sind.
Bei einem rechtmäßigen plötzlichen Umzug des betreuenden Elternteils kann für den Antrag auf vorläufigen Obhutswechsel des anderen Elternteils Mutwilligkeit nach
§ 76 Abs. 1 FamFG mit § 114 ZPO auch dann nicht angenommen werden, wenn bereits ein Hauptsacheverfahren läuft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Prüfung gilt nach Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO noch Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO. Danach bleiben die deutschen Gerichte mit dem im April 2022 eingeleiteten Hauptsacheverfahren für die
elterliche Sorge auch nach dem Umzug der Kinder im September 2022 zuständig.
Die Zuständigkeit in der Hauptsache umfasst auch einstweilige Maßnahmen in diesem Zusammenhang, die Eil-Zuständigkeiten nach Art. 20 Brüssel IIa-VO bzw. Art. 15 Brüssel-IIb-VO treten lediglich daneben, beseitigen die Hauptzuständigkeit aber nicht.
Wegen der vorzunehmenden autonomen Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften gilt dies auch dann, wenn Hauptsache und einstweilige Maßnahmen nach nationalem Recht nicht im selben Verfahren, sondern in gesonderten Verfahren geltend zu machen sind, wie dies nach deutschem Recht seit der FamFG-Reform der Fall ist.
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