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Wechselmodell: Vertretung von Kindern bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Dem Elternteil, der die Barunterhaltsinteressen des in einem paritätischen Wechselmodell betreuten Kindes verfolgt, steht ein Wahlrecht zu, ob er beim Familiengericht eine Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB beantragt oder ob er beim Familiengericht auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB hinwirkt.

Das Wahlrecht zwischen diesen Alternativen steht nicht dem Familiengericht zu, das vielmehr zunächst über einen Antrag nach § 1628 Satz 1 BGB entscheiden muss.


OLG Schleswig, 21.11.2023 - Az: 8 UF 161/23

ECLI:DE:OLGSH:2023:1121.8UF161.23.00

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