Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 1 BGB ist das Vorliegen einer Schenkung. Dazu bedarf es objektiv einer Bereicherung des Vertragspartners aus dem Vermögen des Erblassers und subjektiv der Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
Ob eine Schenkung vorliegt, richtet sich nach der Zeit der Zuwendung, wobei Übertragung einer Immobilie zurückbehaltenen Nutzungsrechte des Erblassers im Verbindung mit weiteren Gegenleistungen wie Geldzahlung zum Entfallen der Schenkung führen können.
Hat der Erblasser sich am verschenkten Grundstück den lebenslangen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten, erhält der Beschenkte nur einen belasteten Gegenstand, gleich ob das Nutzungsrecht als Gegenleistung des Beschenkten oder als Auflage an ihn formuliert wurde. Für die Feststellung, ob eine Schenkung vorliegt, ist daher der Barwert der Leibrenten von dem Wert des Vertragsgegenstandes abzuziehen.
LG Frankfurt/Oder, 15.05.2019 - Az: 14 O 89/18
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