Die eingetragene Eigentümerin eines Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils mit vermieteten Immobilien sind vermietet wurden vorliegend an einen Minderjährigen verschenkt. Die Grundstücke sind belastet mit einem Nießbrauchsrecht für G, das dieser sich bei einer früheren Übertragung vorbehalten hat. In notarieller Urkunde hat die Eigentümerin den Grundbesitz an den minderjährigen Beteiligten verschenkt und aufgelassen. Der Minderjährige ist bei der Beurkundung durch seine Eltern gesetzlich vertreten worden. Der Vertrag sieht die Übernahme bestehender Belastungen einschließlich des vorerwähnten Nießbrauchs durch den Minderjährigen vor. Ziff. 6.2. des Vertrages lautet:
„Die Schenkungsempfänger haben von den bestehenden Mietverhältnissen Kenntnis. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie erst nach Beendigung der Nießbrauchsrechte in diese Mietverhältnisse eintreten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Erschienene zu 4) (G) als Nießbraucher auch zukünftig Vermieter bleibt bzw. wird.“
Der Urkundsnotar hat bei dem Grundbuchamt beantragt, die in der Urkunde bewilligte Auflassungsvormerkung für den Minderjährigen einzutragen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit mehreren Zwischenverfügungen beanstandet. Zuletzt hat das Grundbuchamt an seiner Beanstandung festgehalten, es fehle der Nachweis der Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung, die sowohl nach § 1821 Nr. 5 BGB als auch nach § 1822 Nr. 5 BGB zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich sei.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Der Antrag ist auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des minderjährigen Beteiligten zu 2) auf Eigentumsübertragung gerichtet, der sich aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 18.07.2013 ergibt.
Dieser Eintragung steht als Hindernis nicht entgegen, dass auf der Grundlage der Auffassung des Grundbuchamtes dieser Vertrag zu seiner Wirksamkeit der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Diese Auffassung als richtig unterstellt, wäre der Vertrag derzeit schwebend unwirksam.
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