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Eilantrag gegen Anordnungen zur Durchsetzung der Schulpflicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Um den Schulbesuch ihres Kindes sicherzustellen, müssen Eltern gegebenenfalls von erzieherischen Maßnahmen wie Taschengeldentzug, Ausgeh-, Fernseh-, Computer- oder Handynutzungsverbot Gebrauch machen, die keine über der „Gewaltschwelle“ liegenden Erziehungsmaßnahmen darstellen.

Das (repressive) Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sanktionierendem Charakter und die allein der Gefahrenabwehr dienende (präventive) Androhung von Zwangsgeld schließen sich nicht gegenseitig aus.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

ie Antragsteller wenden sich gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 9. Dezember 2022, mit denen sie als Erziehungsberechtigte ihres am ... 2012 geborenen Sohnes F. jeweils verpflichtet wurden, dafür zu sorgen, dass F. regelmäßig am Unterricht der Klasse 3a der Grundschule R. und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen bzw. alternativ regelmäßig am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 einer staatlich genehmigten Ersatz-Grundschule ihrer Wahl teilnimmt (Ziffer I der Bescheide). Für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung nach Ziffer I nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Bescheide nachkommen, wurde ein Zwangsgeld von jeweils 5.000 Euro festgesetzt (Ziffer II der Bescheide). Die sofortige Vollziehung von Ziffer I der Bescheide wurde angeordnet (Ziffer III der Bescheide). Über die hiergegen jeweils mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden.

F. besuchte zuletzt die Jahrgangsstufe 3 der M2. Schule in G. Aufgrund andauernder Fehlzeiten kündigte diese den Schulvertrag zum 31. Juli 2022. Obwohl das Staatliche Schulamt im Landkreis G. die Antragsteller als Erziehungsberechtigte auf die Schulpflicht von F. hingewiesen hatte, besucht dieser seit dem Ende der Sommerferien 2022 weder die für ihn als Sprengelschule zuständige Grundschule R. noch eine andere staatlich genehmigte Ersatz-Grundschule.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Anordnung, für den Schulbesuch des Sohnes S. zu tragen (Ziffer I der Bescheide), wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Androhung des Zwangsgelds (Ziffer II der Bescheide) anzuordnen, mit Beschluss vom 25. Januar 2023 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter.

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