Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenBei der Bemessung der Nutzungsvergütung gemäß
§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten.
Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des
Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden
Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie bezahlt. Weitere Billigkeitskriterien wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten und der Schutzzweck des § 1361b BGB können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder ganz entfallen lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Für die Billigkeitsabwägung sind alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie die laufenden Belastungen, auch durch die Versorgung gemeinsamer Kinder. Der Anspruch muss dem Grunde und der Höhe nach der Billigkeit entsprechen. Von Bedeutung ist dabei auch, ob und in welcher Höhe ein Ehegatte die Lasten und laufenden Kosten der Immobilie trägt.
Zweck der Nutzungsentschädigung ist es zunächst, wirtschaftliche Nachteile auf Seiten des weichenden Ehegatten zu kompensieren, die dadurch entstehen, dass er durch die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten seinen Mitbesitz verloren hat. So hat der weichende Ehegatte insbesondere Wohnkosten für anderweitigen Wohnraum zu tragen, die er nicht tragen müsste, wenn er noch in der Ehewohnung wohnen würde. Zugleich schafft die Nutzungsvergütung einen Ausgleich dafür, dass nur noch der verbliebene Ehegatte allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten.
Aufgrund dieses Zwecks der Nutzungsentschädigung entspricht es in der Regel billigem Ermessen, wenn der Ehegatte, der nach der Trennung bzw. Scheidung das Familienheim - und damit auch die Miteigentumshälfte des anderen Ehegatten - allein nutzt, diesem ein Nutzungsentgelt zahlt, und zwar grundsätzlich in Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete.
Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Nutzungsentgelts abzusehen sein, etwa wenn der im gemeinsamen Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich zur Zahlung nicht in der Lage ist, wenn er ggf. gezwungen wäre, die Ehewohnung aufzugeben, oder wenn der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte bei Zahlung eines Nutzungsentgelts unterhaltsbedürftig würde. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Nutzungsvergütung geschuldet ist, hängt insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Etwa bestehende Unterhaltspflichten sind in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen.