Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
Ein Schulweg kann nicht nur wegen einer Gefährdung durch den Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger Schadensereignisse wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden. Eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder Opfer von Gewalttaten werden, ist zu bejahen, wenn der Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil eine rechtzeitige Hilfestellung nicht gewährleistet ist.
VG München, 01.12.2020 - Az: M 3 K 19.5149
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