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Wann dürfen Eltern ihr Kleinkind kurz aus den Augen lassen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht gegenüber einem knapp viereinhalbjährigen Kind nicht dadurch, dass sie es innerhalb der Wohnung für eine gewisse Zeit unbeobachtet lassen, etwa um zu duschen oder in einem Nebenraum zu telefonieren, sofern es sich um ein ruhiges Kind handelt, das erfahrungsgemäß längere Zeit vor dem Fernseher verbringt und sich zuvor noch nie unbemerkt aus der Wohnung entfernt hat. Leben mehrere Kinder im Haushalt, müssen Eltern zudem nicht jedem Türgeräusch nachgehen, um auszuschließen, dass das jüngere statt des älteren Kindes das Haus verlassen hat.

Haftung der Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge

§ 1664 Abs. 1 BGB begrenzt die Haftung der Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge auf die eigenübliche Sorgfalt und markiert damit zugleich einen eigenständigen Haftungsmaßstab. Die Vorschrift dient nicht nur als Haftungsprivilegierung, sondern kann zugleich Grundlage eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern sein (vgl. BGH, 10.02.1988 - Az: IVb ZR 111/86). Die den Eltern obliegende Personensorge nach § 1626 Abs. 1 BGB umfasst dabei insbesondere die Pflicht zur Beaufsichtigung des minderjährigen Kindes gemäß § 1631 Abs. 1 BGB.

Nach § 1664 Abs. 1 BGB haften Eltern nur bei Verschulden und nur dann, wenn sie diejenige Sorgfalt verletzt haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (sogenannte diligentia quam in suis rebus). Es gilt im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit ein subjektiver, konkreter Sorgfaltsmaßstab. Jeder Elternteil haftet dabei grundsätzlich nur für eigenes Verschulden, nicht für dasjenige des anderen Elternteils. Objektive Obergrenze bleibt gemäß § 277 BGB stets die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Berufen sich Eltern auf einen geringeren eigenüblichen Sorgfaltsmaßstab, trägt hierfür grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich hierauf beruft (vgl. BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 210/18).

Wie bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht?

Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Maßgeblich ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schäden zu verhindern, wobei es stets auf die besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, 15.11.2012 - Az: I ZR 74/12).

Das Maß der geschuldeten Aufsicht steigt mit der Gefahrträchtigkeit der jeweiligen Situation. Halten sich Kinder in der Nähe von Straßen oder gefährlichen Gegenständen auf, ist ein höheres Aufsichtsniveau geboten als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs. Kleinkinder bedürfen dabei grundsätzlich ständiger Aufsicht, da sie Gefahren aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht selbst erkennen und beherrschen können. Ein gewisser Freiraum wird Kindern nach der Rechtsprechung erst ab einem Alter von etwa vier Jahren zugestanden (vgl. BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 210/18). Bereits ab einem Alter von etwa drei Jahren müssen Kinder innerhalb einer geschlossenen Wohnung nicht mehr ununterbrochen beobachtet werden; ihnen ist mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung Gelegenheit zu geben, sich auch allein zu beschäftigen (vgl. OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - Az: I-4 U 15/18). Der Aufsichtspflichtige muss dabei jedoch stets sicherstellen, dass er in der Lage ist, Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und sachgerecht einzugreifen (vgl. BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 210/18).


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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