Die Erfüllung des
Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers ist wegen grober Unbilligkeit gemäß
§ 1381 BGB ausgeschlossen.
1. Soweit die Beschwerde ausführt, Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, falle nicht unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 1381 Abs. 2 BGB, wonach grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen kann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, nicht erfüllt hat. Wirtschaftliche Auswirkungen des Fehlverhaltens sind somit lediglich der Hauptanwendungsfall des § 1381 BGB, woraus sich zwingend ergibt, dass auch Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Auswirkungen zur Anwendung führen können.
2. Auch folgt der Senat den Ausführungen der Beschwerde nicht, wonach es sich bei dem schweren sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Eheleute nicht um ein Fehlverhalten gegenüber der Ehefrau, sondern gegenüber Dritten gehandelt habe. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes.
3. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Antragsteller begangenen brutalen und grausamen sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter um ein extrem ehezerstörendes Verhalten, das zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führt. Der Antragsteller hat während der Ehe in einem solchen Ausmaß gegen das Wesen der Ehe, die eheliche Solidarität und das in ihn gesetzte Vertrauen verstoßen, dass eine Teilhabe am Vermögenszuwachs in der Ehe dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das Verhalten des Antragstellers hat das gemeinsame Kind und die Familie zerstört. Mit dem sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes hat der Antragsteller gegen alles verstoßen, was das Wesen der Ehe ausmacht: die eheliche Lebensgemeinschaft, den Schutz der gemeinsamen Kinder und der Familie, das Vertrauen in Integrität und Loyalität. Sich jetzt darauf zu berufen, man sei 22 Jahre lang verheiratet gewesen und daher Zugewinnausgleich zu beanspruchen, widerspricht so eklatant jedem Gerechtigkeitssinn, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs keinesfalls in Betracht zu ziehen ist.
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