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Rücknahme einer Leistungsbewilligung gegenüber Erben

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X hat gegenüber allen Erben zu erfolgen.

Die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X erfolgt nach dem Tod des Begünstigten gegenüber einem Alleinerben oder - wie hier - gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

Die Rücknahme hat gegenüber allen Miterben zu erfolgen. Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers gemäß §§ 1922, 1967 BGG in dessen Rechtsstellung ein. Weil die Erben die vorhandene Rechtsstellung so übernehmen, wie sie zum Zeitpunkt des Erbfalls ist, kommt es auch beim Vertrauensschutz auf die Verhältnisse des Begünstigten an, so wie es in § 45 Abs. 2 SGB X formuliert ist („soweit der Begünstigte … vertraut hat“). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob den einzelnen Erben der Leistungsbezug bekannt war oder was sie von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs wussten.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er bereits bei Erlass rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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