Aus § 1353 BGB besteht eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen.
Ist ein übereinstimmende Erledigung dies nicht zu tun nicht ersichtlich hat die übereinstimmende Erledigung zur Folge, dass der bisher Verweigernde die Kostentragungspflicht trifft.
Ist ein übereinstimmende Erledigung dies nicht zu tun nicht ersichtlich hat die übereinstimmende Erledigung zur Folge, dass der bisher Verweigernde die Kostentragungspflicht trifft.
AG Schweinfurt, 16.04.2021 - Az: 003 F 872/20
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