Nach Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) trägt der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler durch öffentliche oder private Verkehrsmittel auf dem Schulweg.
Aufgabenträger ist bei Gymnasien die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler (§ 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)).
Notwendig ist die Beförderung ab der Jahrgangsstufe 5, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers die Beförderung erfordert (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV).
Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV).
Aufgabenträger ist bei Gymnasien die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler (§ 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)).
Notwendig ist die Beförderung ab der Jahrgangsstufe 5, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers die Beförderung erfordert (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV).
Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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