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Versorgungsausgleich und der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.

Bezieht die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente ist der Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Das Anrecht wurde durch Arbeit geschaffen und dient der Absicherung im Alter. Es ist - sofern es im Rahmen der wirtschaftlichen Überprüfung zu keiner Anrechnung von eigenem Einkommen oder das des Ehegatten kommt (§ 97a SGB VI) - auf eine Rente gerichtet.

Zwar sind solche Entgeltpunkte weder durch Beiträge des Versicherten noch eines Dritten beitragsfinanziert. Die Grundrente ist nämlich steuerfinanziert. Ihre Finanzierungskosten sollen vollständig über einen erhöhten Bundeszuschuss getragen werden.

Ziel der Grundrente ist die Anerkennung der Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Die Anerkennung dieser seitens der Versicherten erbrachten Lebensleistung ist als Rentenzuschlag konzipiert. Die Grundrente soll einen Beitrag gegen die Altersarmut darstellen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte unterliegt einer besonderen Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI), die dazu führen kann, dass sich ein geringerer oder kein Zahlbetrag ergibt.

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OLG Oldenburg, 04.08.2022 - Az: 11 UF 76/22

ECLI:DE:OLGOL:2022:0804.11UF76.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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