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Verbindung des Antrages auf einstweilige Nutzungsüberlassung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens mit einem Antrag auf Schutzanordnung nach dem GewSchG

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Anträge nach § 1361b BGB und § 1 GewSchG können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Hat das Ausgangsgericht einen Antrag gemäß § 1361b BGB nach § 2 GewSchG entschieden, wendet das Beschwerdegericht die durch den Sachverhalt gedeckten Normen zum Erreichen des Anspruchsziels an. In Ehewohnungssachen ist dabei das Schlechterstellungsgebot zu beachten.


OLG Nürnberg, 10.06.2021 - Az: 11 UF 227/21

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