Scheidungsverfahren und die Aufhebung einer unzulässigen Teilentscheidung in einer Folgesache Versorgungsausgleich
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wenn der Scheidungsausspruch von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§ 137, 142 Abs. 1 FamFG geforderte einheitliche Entscheidung „über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen“ zu ermöglichen.
Werden mehrere Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 Abs. 5 FamFG fort. Gleiches gilt, wenn eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.
Im Versorgungsausgleichsverfahren sind ausländische Anrechte eines Ehegatten von Amts wegen zu ermitteln.
OLG Bamberg, 24.08.2021 - Az: 7 UF 123/21
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