Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann sich hinsichtlich der Trennungsunterhaltsforderung auf Leistungsunfähigkeit berufen und u.a. monatliche Tierhaltungskosten in Höhe von 120 € und Gebühren für einen Sky-Vertrag in Höhe von 68,99 € vorgetragen.
Der Einwand, krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage gewesen, die Verlängerung des Sky-Vertrages abzuwenden, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass der - geschäftsfähige - Antragsgegner den Vertrag gleichwohl nicht gekündigt oder sich zu einer Vertragsverlängerung hat überreden lassen, kann er der Antragstellerin nicht entgegenhalten, zumal er keinen konkreten Krankheitsverlauf geschildert hat, der seine Verhinderung im maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar erkennen lassen könnte.
Kosten in Höhe von monatlich 120 € für zwei vor der Trennung gemeinsam angeschaffte, zwischenzeitlich betagte Kaninchen kann der Antragsgegner dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ebenfalls nicht als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit entgegenhalten.
Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.
Zu diesen Positionen führte das OLG aus:
Das Amtsgericht hat die Sky-Vertragsgebühr zu Recht seit dem Monat Mai 2019 nicht mehr berücksichtigt. Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Sky-Vertrag sei auf Wunsch und Veranlassung der Antragstellerin einvernehmlich abgeschlossen worden. Dann bestand nach der Trennung kein Grund, den Vertrag über seine mit dem April 2019 endende Mindestlaufzeit hinaus aufrecht zu erhalten.Der Einwand, krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage gewesen, die Verlängerung des Sky-Vertrages abzuwenden, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass der - geschäftsfähige - Antragsgegner den Vertrag gleichwohl nicht gekündigt oder sich zu einer Vertragsverlängerung hat überreden lassen, kann er der Antragstellerin nicht entgegenhalten, zumal er keinen konkreten Krankheitsverlauf geschildert hat, der seine Verhinderung im maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar erkennen lassen könnte.
Kosten in Höhe von monatlich 120 € für zwei vor der Trennung gemeinsam angeschaffte, zwischenzeitlich betagte Kaninchen kann der Antragsgegner dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ebenfalls nicht als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit entgegenhalten.
Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.
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OLG Brandenburg, 16.05.2022 - Az: 13 UF 212/19
ECLI:DE:OLGBB:2022:0516.13UF212.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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