Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI im sog. „Grundrentengesetz“ sind in der Ehezeit erworbene Anrechte in Gestalt von „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ als gesonderte Anrechte neben anderen Anrechten aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge zu betrachten, dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgen darf.
Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten.
Eine Befassung des Gerichts mit den „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ wirkt verfahrenswerterhöhend im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG.
Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten.
Eine Befassung des Gerichts mit den „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ wirkt verfahrenswerterhöhend im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG.
OLG Braunschweig, 30.05.2022 - Az: 2 UF 66/22
ECLI:DE:OLGBS:2022:0530.2UF66.22.00
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