Gegen eine
Namensänderung spricht als stets zu beachtender, wichtiger Kindesbelang die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf.
Für die zu treffende Entscheidung ist es ohne Belang, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund es bei einer in der Familie lebenden Stiefschwester zu einer Namensänderung kam.
Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt stets eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus.
Als für das
Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.