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Reichweite des Bankgeheimnisses

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das sogenannte Bankgeheimnis betrifft den Inhalt von Erklärungen gegenüber der Bank, nicht die umstrittene Echtheit der Unterschrift unter den Erklärungen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, mit welchem die Weigerung der Y-Bausparkasse AG zur Vorlage von Originalurkunden für eine von ihm beantragte Durchführung einer Schriftsachverständigenbegutachtung über die Echtheit seiner auf den Urkunden befindlichen Unterschriften für berechtigt erklärt worden ist.

Der angegriffene Beschluss ist in der Folgesache Versorgungsausgleich im vorliegenden Ehescheidungsverfahren des Amtsgerichts Kulmbach ergangen. Die beteiligten Ehegatten sind gemeinsam mit der Mutter des Antragsgegners Miteigentümer des Anwesens … Der Antragsgegner beantragt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG abzusehen. Die Antragstellerin habe unberechtigt die Unterschriften des Antragsgegners auf einer Bürgschaftsurkunde und Eigentümererklärung vom 03.02.2011 angebracht. Hiervon habe er erstmals erfahren, als die Y-Bausparkasse AG ihn mit Schreiben vom 08.03.2019 auf Zahlung von rund 19.500,00 € für ein Darlehen des volljährigen Sohnes der Beteiligten in Anspruch genommen habe. Zur Abwendung der Vollstreckung in das gemeinschaftliche Haus habe er 13.000,00 € bezahlt. Die ihm von der Bausparkasse überlassenen Kopien der Erklärungen vom 03.02.2011 legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.10.2019 vor.

Zum Beweis der behaupteten Fälschung der Unterschriften des Antragsgegners durch die Antragstellerin beantragt der Antragsgegner die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens sowie die Verpflichtung der Y-Bausparkasse AG, die Original-Urkunden der Bürgschaftserklärung und Eigentümererklärung vom 03.02.2011 zu diesem Zweck vorzulegen. Das diesbezügliche Einverständnis der Mutter des Antragsgegners als nicht am Verfahren beteiligter Person hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners der Bausparkasse mit Schreiben vom 14.04.2021 unter Vollmachtsvorlage mitgeteilt.

Die Y-Bausparkasse AG verweigerte zuletzt mit Schreiben vom 01.06.2021 die Vorlage der genannten Original-Urkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, da die Unterlagen ein Darlehensverhältnis zwischen ihr und einer dritten, am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Person beträfen, welche ihr ausdrücklich die Herausgabe der Unterlagen untersagt habe. Der Antrag ziele auf die Erlangung von vermeintlichen Beweismitteln ab. Dem stehe das Bankgeheimnis entgegen.

Der Antragsgegner hält die Weigerung für unberechtigt. Der Umstand, dass dem Sohn der Beteiligten als Dritten ein Darlehen der Bausparkasse gewährt wurde, sei bereits gerichtsbekannt und bedürfe keiner Geheimhaltung mehr. Ob die Unterschriften des Antragsgegners auf den Erklärungen vom 03.02.2011 echt seien, sei keine Tatsache, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht der Bausparkasse beziehen könne.


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