Die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts beschwert den Versorgungsträger im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
Ist der Anspruch aus einer Ergänzungsbeihilfe vom Anspruch einer Grundbeihilfe abhängig, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten.
Die Beschwerde steht in solchen Fällen dem Versorgungsträger zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Hierbei kann eine Beschwer schon darin liegen, dass das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 VersAusglG rechtsfehlerhaft bejaht oder verneint. Insbesondere beschwert die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts den Versorgungsträger.
Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist im Übrigen grundsätzlich möglich.
Ist der Anspruch aus einer Ergänzungsbeihilfe vom Anspruch einer Grundbeihilfe abhängig, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerdeberechtigung ist jedenfalls gegeben, wenn in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers eingegriffen wird, gleich ob der Ausgleich zu groß oder zu gering ist.Die Beschwerde steht in solchen Fällen dem Versorgungsträger zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Hierbei kann eine Beschwer schon darin liegen, dass das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 VersAusglG rechtsfehlerhaft bejaht oder verneint. Insbesondere beschwert die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts den Versorgungsträger.
Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist im Übrigen grundsätzlich möglich.
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OLG Nürnberg, 15.04.2021 - Az: 9 UF 206/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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