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Mehrbedarf wegen Ausübung von Umgangsrechten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Regelbedarf deckt nur den Bedarf für den regelmäßigen Lebensunterhalt ab.

Für den Fall, dass bei der (potentiellen) Zugehörigkeit eines Kindes zu zwei Bedarfsgemeinschaften in einem der Haushalte nachgewiesenermaßen laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes entstehen, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, kommt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II in seiner ab dem 3.6.2010 geltenden Fassung in Betracht.

Ein mit der Ausübung von Umgangsrechten verbundener Mehrbedarf kann grundsätzlich bei allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft anfallen und zu decken sein.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II in Betracht kommt, wenn bei der Zugehörigkeit eines Kindes zu zwei Bedarfsgemeinschaften nachgewiesenermaßen in einem der Haushalte laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, anfallen (BSG, 12.06.2013 - Az: B 14 AS 50/12 R).

Die Bezugnahme auf die Aufenthalte des Kindes und die vorrangige Deckung von umgangsbedingten Bedarfen durch Unterhaltsleistungen verdeutlicht die Verknüpfung eines Mehrbedarfs vorrangig mit der Person des umgangsberechtigten Kindes.


BSG, 14.12.2021 - Az: B 14 AS 73/20 R

ECLI:DE:BSG:2021:141221UB14AS7320R0

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