Die Bruchteilsgemeinschaft endete nicht mit dem Tod des Erblassers. Der Tod eines Teilhabers hat nicht die Wirkung, dass die Bruchteilsgemeinschaft automatisch nicht mehr besteht. Vielmehr treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Teilhabers.
Dieser Grundgedanke des Gemeinschaftsrechts muss konsequenterweise auch für eine Bruchteilsgemeinschaft, die die die Kontoforderung von Ehegatten betrifft, gelten.
Die von der Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft bei Einzelkonten eines Ehegatten entwickelten Grundsätze sind auch auf den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird, anzuwenden.
Wenn man zu Lebzeiten der Eheleute eine Bruchteilsgemeinschaft annimmt, kann man deren Bestehen nach dem Tod eines der Ehegatten nicht einfach für obsolet erklären. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln über die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.