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Anerkennung einer durch eine norwegische Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Ehescheidung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Scheidung durch den norwegischen Fylkesmann verstößt nicht deshalb gegen den ordre public, weil sie nicht entsprechend § 1564 S.1 BGB durch ein gerichtliches Urteil erfolgt ist, sondern durch den konstitutiven Hoheitsakt einer Behörde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der durch den Fylkesmann ausgesprochenen Scheidung handelt es sich um eine ausländische Entscheidung in Ehesachen i.S.d. Art. 7 § 1 FamRÄndG.

Nach h.M. werden von dieser Vorschrift alle Scheidungen und Eheaufhebungen erfasst und damit dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung unterworfen, an denen eine Behörde nur irgendwie mitgewirkt hat.

Es genügt auch eine bloße Registrierung der ansonsten durch Rechtsgeschäft aufgelösten Ehe, und es muss sich nicht um den konstitutiven Akt oder gerade um ein Gericht gehandelt haben. Derartige Entscheidungen sind nach Art. 7 § 1 FamRÄndG im Verfahren der Landesjustizverwaltung anzuerkennen, es sei denn, die Anerkennung ist nach den allgemeinen Bestimmungen oder nach einer vorrangigen zwischenstaatlichen Regelung ausgeschlossen.


OLG Schleswig, 05.05.2008 - Az: 12 VA 5/07

ECLI:DE:OLGSH:2008:0505.12VA5.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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