Aus der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs folgt nicht notwendig, dass auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Die Feststellung der Berechtigung, eine Leistung wegen Verjährung zu verweigern, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs liegt dies vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte kumulativ Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von dem Schuldner, also dem Erben, erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
Dies gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zusätzlich muss der Pflichtteilsberechtigte aber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden haben.
Die Feststellung der Berechtigung, eine Leistung wegen Verjährung zu verweigern, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verjährung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 194 ff. BGB.Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs liegt dies vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte kumulativ Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von dem Schuldner, also dem Erben, erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
Dies gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zusätzlich muss der Pflichtteilsberechtigte aber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden haben.
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