Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.703 Anfragen

Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zur Umgangspflegschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Nicht anfechtbar sind danach insbesondere Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang mit dem Kind.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat.

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nach Auffassung des Senats keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind.

Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB dient nach zutreffender Auffassung lediglich der Umsetzung des dem nicht betreuenden Elternteils zustehenden Umgangsrechts und sichert diese organisatorisch ab. Sie stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant