Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Nicht anfechtbar sind danach insbesondere Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang mit dem Kind.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat.
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nach Auffassung des Senats keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind.
Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB dient nach zutreffender Auffassung lediglich der Umsetzung des dem nicht betreuenden Elternteils zustehenden Umgangsrechts und sichert diese organisatorisch ab. Sie stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat.
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nach Auffassung des Senats keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind.
Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB dient nach zutreffender Auffassung lediglich der Umsetzung des dem nicht betreuenden Elternteils zustehenden Umgangsrechts und sichert diese organisatorisch ab. Sie stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht.
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