Nach §§ 32 a, 35 Abs. 1 der VBL- Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung im Abrechnungsverband West wird der Ausgleichswert nach
§ 5 Abs. 1 VersAusglG in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen.
Die Höhe des Ausgleichswert wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person (hier 14,8230 Barwertfaktor der Antragstellerin) umgerechnet wird.
Hälftig geteilt werden also nicht die Versorgungspunkte oder der Barwert der zu erwartenden Rente.
Bei der Berechnung des nach
§ 10 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts sind die Versorgungsträger nicht darauf beschränkt, die Bezugsgröße nominal zu teilen. Vielmehr stehen ihnen Ermessensspielräume bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu, so lange diese insbesondere eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem betroffenen
Anrecht sicherstellen.
Da die nominale Halbteilung von Rentenbeträgen/Versorgungspunkten, insbesondere bei hohen Altersunterschieden zur Bildung von unterschiedlich hohen Deckungskapitalbeiträgen führen kann, kann der Versorgungsträger auch das auf die Versorgungspunkte entfallende Deckungskapital hälftig aufteilen und sodann nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person, die alters- und systemabhängig sind, eine Umrechnung in Versorgungspunkte anordnen, wobei es durch divergierende Barwertfaktoren auch zu unterschiedlich hohen Versorgungspunkten kommen kann.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Berechtigte einen Anteil des Anrechts erhält, der unter Berücksichtigung seines Alters dem Wert des Anteils des Verpflichteten entspricht.
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