Spätaussiedler, denen diese Eigenschaft gemäß § 15 BVFG durch das Bundesverwaltungsamt bescheinigt wird, erfüllen bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland, mit der sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und können bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise einen Kindergeldanspruch haben.
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG, in dem das Datum der Einreise vermerkt ist, wirkt insoweit auf das Datum der Einreise zurück.
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG, in dem das Datum der Einreise vermerkt ist, wirkt insoweit auf das Datum der Einreise zurück.
FG Niedersachsen, 11.01.2022 - Az: 10 K 148/21
ECLI:DE:FGNI:2022:0111.10K148.21.00
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