Bei dem Herausgabeverlangen der im Alleineigentum stehenden Immobilie auf der Grundlage eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs handelt es sich nicht um ein Verfahren auf Überlassung der
Ehewohnung, sondern um eine sonstige Familiensache.
Einem hierauf gestützten Antrag steht nicht entgegen, dass in der Trennungszeit eine Regelung zur Überlassung der Ehewohnung nach
§ 1361b BGB als lex specialis einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vorrangig und dieser unzulässig ist.
Haben die Eheleute eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung getroffen, kann aus dem Vergleich im Wege der Auslegung (§§ 133, 156 BGB) ein Herausgabeanspruch jedenfalls dann folgen, wenn eine zeitlich gestufte Fristenregelung zur Suche nach einer neuen Wohnung bzw. zur Nutzung der Ehewohnung vereinbart wurde.
Ein auf Überlassung der Ehewohnung gerichteter Widerantrag der zur Herausgabe verpflichteten Ehefrau kann nicht mit einer sonstigen Familiensache verbunden werden, sodass dieser abzutrennen ist.