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Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auf den am 8. August 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 12. Oktober 2001 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, darüber hinaus der Ehemann drei betriebliche Anrechte und ein Anrecht in der privaten Altersversorgung.

Das Familiengericht hat die vorgenannten Anrechte intern geteilt. Ein weiteres Anrecht, das der Ehemann als Vorstand einer Sparkasse erlangt hatte, hat das Familiengericht nicht ausgeglichen, nachdem der Ehemann durch einen Änderungsvertrag vom 13. September 2012 auf diese Altersversorgung verzichtet hat.

Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausgleich auch des als Sparkassenvorstand erworbenen Anrechts verfolgt hat.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Der Senat ist an die Zulassung gebunden, auch wenn der angefochtene Beschluss keine Zulassungsgründe aufzeigt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ausgleichsfähige Anrechte aus der ehezeitlichen Vorstandstätigkeit bei der Sparkasse nicht bestünden. Zwar seien solche Anrechte ursprünglich mit Dienstvertrag vom 7. März 2007 in Form einer Ruhegeldregelung und einer - auch auf den Invaliditätsfall bezogenen - Abfindungszusage begründet worden. Beiden Anrechten, die unter das Betriebsrentengesetz fielen, fehle jedoch die Ausgleichsreife, da sie zum Ehezeitende nicht hinreichend verfestigt gewesen seien. Die Ruhegeldzusage habe nach der Vereinbarung vom 7. März 2007 erst mit Eintritt in den Vorstand ab dem 1. Oktober 2007 bestanden, so dass Unverfallbarkeit erst nach Ablauf einer Fünfjahresfrist gemäß § 1 b BetrAVG a.F. am 30. September 2012 hätte eintreten können. Noch vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit, nämlich am 13. September 2012, habe der Ehemann jedoch auf das Anrecht verzichtet, was auch im Hinblick auf die Regelungen des § 3 BetrAVG wirksam sei. Unverfallbarkeit sei auch in Bezug auf die Invaliditätsabsicherung nicht eingetreten, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Selbst wenn Unverfallbarkeit eingetreten wäre, wären die Anrechte jedenfalls dadurch untergegangen, dass das Dienstverhältnis mit Auflösungsvertrag vom 24. März 2015 zum 30. April 2015 beendet worden sei.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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