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Prüfungsumfang des Nachlassgerichts im Rahmen eines Eröffnungsverfahrens über eine letzwillige Verfügung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Prüfung des Nachlassgerichts im Rahmen eines Eröffnungsverfahrens betreffend letztwillige Verfügungen ist von vornherein allein auf die summarische Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer letztwilligen Verfügung beschränkt.

Für eine inhaltliche Prüfung des Regelungsinhalts und -umfangs letztwilliger Verfügungen ist im Eröffnungsverfahren ist kein Raum.

Eine Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Entscheidung, ein Testament nicht zu eröffnen, besteht, soweit eine Erbenstellung aus dem zu eröffnenden Testament abgeleitet wird.


OLG München, 03.11.2021 - Az: 31 Wx 166/21, 31 Wx 179/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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