Die Prüfung des Nachlassgerichts im Rahmen eines Eröffnungsverfahrens betreffend letztwillige Verfügungen ist von vornherein allein auf die summarische Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer letztwilligen Verfügung beschränkt.
Für eine inhaltliche Prüfung des Regelungsinhalts und -umfangs letztwilliger Verfügungen ist im Eröffnungsverfahren ist kein Raum.
Eine Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Entscheidung, ein Testament nicht zu eröffnen, besteht, soweit eine Erbenstellung aus dem zu eröffnenden Testament abgeleitet wird.
Für eine inhaltliche Prüfung des Regelungsinhalts und -umfangs letztwilliger Verfügungen ist im Eröffnungsverfahren ist kein Raum.
Eine Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Entscheidung, ein Testament nicht zu eröffnen, besteht, soweit eine Erbenstellung aus dem zu eröffnenden Testament abgeleitet wird.
OLG München, 03.11.2021 - Az: 31 Wx 166/21, 31 Wx 179/21
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